Schleswig-Holsteinische Arztpraxen, die hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen, können auch im Jahr 2024 eine Förderung für die barrierefreie Gestaltung ihrer Website aus dem Fonds für Barrierefreiheit beantragen. Wir stellen eine Übersicht über die Förderhöhe, die Förderbedingungen und den Weg zur Förderung in diesem Artikel dar.
Inhaltsübersicht
Welche Vorhaben werden von der Richtlinie „Fonds für Barrierefreiheit“ gefördert?
In Rahmen des Fonds für Barrierefreiheit werden vier Förderungsschwerpunkte gesetzt:
- Förderung inklusiver Sozialräume in Kommunen
- Förderung investiver Bauvorhaben öffentlich zugänglicher Gebäuden (Baumaßnahmen wie Sanierung, Modernisierung und Umbauten).
- Förderung digitaler Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 73 SGBV teilnehmen.
- Förderung nichtinvestiver Vorhaben, die das gesellschaftliche Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen stärken.
Der Fokus dieses Artikels liegt auf der Förderung der digitalen Barrierefreiheit in Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Schleswig-Holstein.
Welche Arztpraxen werden gefördert?
Einzel- und Gemeinschaftspraxen sowie Praxisgemeinschaften und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) die Ihren Hauptsitz in Schleswig-Holstein haben, sofern sie hausärztliche oder gynäkologische Leistungen erbringen und an der vertragsärztlichen Versorgung gem. § 73 SGBV teilnehmen.
Was genau wird gefördert?
Ziel dieser Förderung ist die Erstellung von neuen sowie die Weiterentwicklung bestehender Websites oder mobilen Anwendungen (Apps) mit dem Ziel, diese digital barrierefrei zu gestalten. Neben der Gestaltung wird die Zertifizierung auf Barrierefreiheit durch eine BITV-Test-Prüfstelle, wie wir eine sind, gefördert und auch verlangt.
Wie hoch ist die maximale Förderhöhe?
Die Höchstfördergrenze beträgt für Einzelpraxen 30.000 Euro und für Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften und MVZ 40.000 Euro. Hierbei beträgt der zu erbringende Eigenanteil 30 % der Gesamtinvestition.
Wie wird die Barrierefreiheit nachgewiesen?
Es gelten die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen an öffentliche Stellen gem. § 13 Abs. 3 LBGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1-4 und § 4 der BITV 2.0 sowie der Europäischen Norm (EN) 301 549 in der jeweils geltenden Fassung.
Nach Umsetzung einer barrierefreien Website durch einen externen Dienstleister ist die Erfüllung der Anforderungen an die Barrierefreiheit anhand eines BITV-Tests durch eine BIK BITV-Test-Prüfstelle zu prüfen. Als zertifizierte Prüfstelle aus Schleswig-Holstein sind wir auf diese Tests spezialisiert und begleiten Sie gerne bei Ihren Vorhaben.
In welchem Zeitraum können Förderanträge gestellt werden?
Förderanträge können ab dem 02. Januar bis 01. April 2024 unter www.schleswig-holstein.de/barrierefreiheit-antrag (Link öffnet neues Fenster) eingereicht werden. Informieren können Sie sich vorab auf der Website des Landes Schleswig-Holstein (Link öffnet neues Fenster).
Die Umsetzung können Sie sodann mit Ihrem aktuellen Dienstleister (Web-Agentur, Programmierer, etc.) für Ihre Website oder Ihrer digitalen Anwendung besprechen. Für den zum Abschluss notwendigen Test zur digitalen Barrierefreiheit stehen wir Ihnen sehr gerne als schleswig-holsteinische Prüfstelle zur Verfügung. Dafür können sie uns möglichst frühzeitig in Ihr Vorhaben einbinden, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme unter der E-Mail-Adresse info@barrierefreiheit-umsetzen.de oder über das Kontaktformular.